FAQ

Häufig gestellte Fragen

Die Antworten auf häufig gestellte Fragen haben wir hier für Sie zusammengetragen.

Die wichtigste natürlich: Wie komme ich zu einem Garten?
Bitte besuchen Sie hierzu die Webseite vom Bezirksverband Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde e.V.

Wie kann ich das Vereinshaus mieten?

Wichtig: Die Miete des Vereinshauses kann ausschließlich zur Vorstandssprechstunde beantragt werden.

Unser Vereinshaus kann von Vereinsmitgliedern für private Veranstaltungen gemietet werden. Kommen Sie hierfür zur Vorstandssprechstunde (Terminübersicht). Dort können Sie den Vertrag unterschreiben und die Miete und Kaution in Höhe von insgesamt 200€ (75€ Miete + 125€ Kaution) bezahlen.

Planen Sie Ihre Feier rechtzeitig.

Wo versichere ich meine Laube?

Sie sind in Ihrer Entscheidung frei.
Vorschlag von uns:

Generalagentur Feuersozietät
Matthias Voss
Mohrenstr. 1
10117 Berlin
Tel: 20913790 (Fax: 209137922)

Email: matthias.voss@feuersozietaet.de

Wann darf ich Obstbäume und Hecken beschneiden?

In Kleingärten können Bäume das ganze Jahr beschnitten werden und der normale (schonende) Heckenschnitt ist ganzjährig zulässig. (BNatSchG §39 Abs. 5 Punkt 2)

Zu beachten ist natürlich, dass fachlich korrekte Baumschnitte nicht ganzjährig, sondern in der Zeit des Saftflusses erfolgen müssen, um Bäume nicht in ihrem Weiterbestand zu gefährden.

Siehe hierzu auch das Rundschreiben vom 01.07.2010 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
(besten Dank an Frau Karge)

An wen muß ich mich wenden wenn meine Fäkaliengrube abgepumpt werden soll?

Natürlich sind Sie in Ihrer Entscheidung frei.

Bei den Anbietern gibt es aber gewaltige Preisunterschiede.

Einige Kleingärtner nutzen die Firma Basel. Sie erreichen diese unter:
030 65 63 551
www.basel-service.de montags bis freitags von 08 - 12 und 13 - 17 Uhr.

Einbau und Dichtheitsprüfung von abflusslosen Sammelgruben

Näher Infos ebenso wie ein Verzeichnis der Sachverständigen in Berlin finden Sie im Internet:

www.stadtentwicklung.berlin.de

Auszugsweise Wiedergabe

Neue Abwassersammelbehälter

Zulässig sind nur dichte monolithische Behälter aus Kunststoff oder wasserundurchlässigem Beton, die für diesen Verwendungszweck hergestellt werden. Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind 'nicht geregelte Bauprodukte', die gemäß § 18 Bauvereinfachungsgesetz (BauVG Bln) einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bedürfen. Die in den Zulassungen festgelegten Einbauvorschriften und Bestimmungen für die jeweiligen Behälter müssen sorgfältig beachtet und eingehalten werden.

Für einen neuen monolithischen Abwassersammelbehälter aus Beton ist dann keine Zulassung des DIBt erforderlich, wenn es sich um ein tragendes Fertigteil aus Beton oder Stahlbeton nach Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 1.6.1, DIN 1045 oder DIN V ENV 1992-1-3 handelt, das von einer für dieses Bauprodukt bauaufsichtlich anerkannten Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach dieser Bauregelliste zertifiziert und überwacht wird. Als Werkstoff muß wasserundurchlässiger Beton der Fertigungsklasse B 35 oder höher verwendet werden. Wasserbehördliche Genehmigungen für die Errichtung von Abwassersammelanlagen sind gemäß § 38 Abs. 1, Ziff. 2 Berliner Wassergesetz (BWG) nur noch dann erforderlich, wenn der tägliche Abwasseranfall im Jahresdurchschnitt über 8 m³ liegt.

Die Sanierung vorhandener Abwassersammelbehälter außerhalb von Wasserschutzgebieten

Vorhandene Abwassersammelbehälter aus Betonschachtringen oder stabilem Mauerwerk können auch mit Innenhüllen aus Kunststoff oder eingepassten Kunststoffbehältern nachgerüstet werden. Die für diese Sanierungsverfahren zugelassenen Werkstoffe bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und müssen von Fachbetrieben verarbeitet werden. Von Sanierungen in Eigenregie ist daher Abstand zu nehmen.

Dichtheitsprüfungen

Die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen ergibt sich entweder aus den Wasserschutzgebietsverordnungen oder aus den Pachtverträgen.

Liegt das Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet und besteht auch keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen, gilt folgendes:

Bei neuen Abwassersammelbehältern mit Zulassung durch das DIBt muss aus der Gewährsbescheinigung bzw. dem Einbauzertifikat hervorgehen, dass die neue Abwasseranlage - die Rohrleitungen und der Sammelbehälter - vor Inbetriebnahme entsprechend DIN 1986 Teil 30, DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 auf Dichtheit überprüft worden ist.

Bei sanierten Abwasseranlagen und solchen, die in Eigenleistung errichtet wurden, sind Überprüfungen der Dichtheit durch Sachverständige erforderlich, um die Dichtheit der Anlagen nachweisen zu können.

Sachverständige

müssen entweder von der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer bestellt oder Mitglied der "Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen" sein oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellen. Eine vergleichbare Qualifikation weisen Firmen auf, die bei einer Handwerkskammer eingetragene Meisterbetriebe für das "Installations- und Heizungsbauerhandwerk" sind und durch externe Kontrolle, z. B. durch den TÜV oder eine andere Überwachungsgemeinschaft regelmäßig überprüft werden (ein Überwachungsvertrag bzw. ein entsprechendes Zertifikat muss vorhanden sein).

Die ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitsprüfungen muss nach den DIN-Normen DIN 1986-30 und DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 erfolgen und in einem Dichtheitsgutachten dokumentiert werden. Ausschlaggebend für die Dichtheitsgutachten sind die Prüfprotokolle. Aus diesen Protokollen müssen die Art der Prüfungen und die zutreffenden Parameter wie z.B. bei der Prüfung mit Wasser - Material, Durchmesser der Rohrleitungen, Haltungslängen, benetzte Flächen, Volumen und Füllmengen, zulässige Wasserzugabe, gemessene Wasserzugabe und Prüfdauer - ersichtlich sein“.

Sachverständige: www.kanalbau.com

Merkblatt des Bezirksverbandes Lichtenberg

Wasserschwund, Tropfgeld, Messdifferenz was ist das?

Email Anfrage zu Wasserrechnung 2012 -> TROPFVERLUSTE

Frage:
Werte Damen und Herren,
am Freitag habe ich meine Wasserrechnung 2011/12 erhalten. Eine Position dieser Rechnung lautet Umlage Tropfverluste
........4,36€. Ist dieser Posten korrekt?

Antwort:
Sehr geehrte Fam. …, ja die Position ist korrekt und entspricht der aktuellen Mitgliederbeschlusslage. Das es die letzten Jahre überhaupt gar keinen Tropfverlust gab, war
zwar schön für uns, aber wohl auch nicht ganz reell, wenn man bedenkt, dass es naturgemäß eigentlich immer
Messdifferenzen geben muss (vgl. die beigefügten Artikel aus dem Gartenfreund).

Der Vorstand mutmaßt, dass die jetzige Differenz u.a. aus dem Wechsel der Hauptwasseruhren 2011 der BWB und zugleich der zentralen Rückflussverhinderer an den Hauptuhren resultiert, zu deren Wechsel wir 2011 durch die BWB beauflagt waren.

Nachtrag 05.03.2013:
Die Bezeichnungen Tropfverluste oder Tropfgeld wird in Zukunft ersetzt durch Messdifferenz.

Nachtrag 11.07.2013:
Infomaterial von Minol Messtechnik zu Messdifferenzen bei Wasserzählern
Informationsblatt vom Freistaat Sachsen zur Eichpflicht von Wasserzählern

Wie werde ich einen Waschbären wieder los?

Hier eine aktuelle Info von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt)

Fazit:

  • Waschbären sind herrenlose, jagdbare Wildtiere (nicht aber in Siedlungsgebieten).
  • Vater Staat hilft i.d.R. nur beratend.
  • Zunächst ist der Eigentümer (ggf. Kleingärtner) selbst in der Verantwortung:
    • Entweder durch den „Kammerjäger“ (Schädlingsbekämpfer) die nachtaktiven Tiere vertreiben lassen oder
    • Warten, bis diese nachts die Schlafstätte verlassen haben, dann die Einschlupflöcher mit stabilem Holz oder Blech
      komplett schließen.
    • Waschbären, die ggf. auf angrenzenden Bäumen auf eine erneute „Einbruchsmöglichkeit“ warten, mit scharfem
      Wasserstrahl vertreiben („auch wenn du putzig aussiehst – du bist hier nicht erwünscht“).

Des Weiteren weisen wir auf ein Pilotprojekt hin, bei dem eine fachkundige Waschbär-Expertin bei Problemen vor Ort berät. Nähere Information dazu finden Sie hier:
www.berlin.de/sen/uvk/natur-und-gruen/jagd-und-wildtiere/wildtiere-im-stadtgebiet/waschbaer
und hier:
www.berlin.de/sen/uvk/natur-und-gruen/naturschutz/artenschutz/invasive-arten

Gibt es ein Recht auf die Befreiung von Arbeitsstunden für Ältere oder Behinderte?

Hierzu steht in unserer Satzung § 4 (2) Pflichten „Das Mitglied ist verpflichtet […] Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden) zu erbringen. […] Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand“

In den Mitgliederbeschlüssen (auf der Seite Offizielles unter Punkt 9 und 10 sind diese genauer geregelt.

An dieser Stelle ein Auszug aus dem Heft FAKTEN 03-2008

Darf ich das Schädlingsmittel „BI 58“ o.ä. im Garten anwenden?

Zur Problematik „Verwendung des Pflanzenschutzmittels „BI 58“ folgende Kurzinfo:

Gartenordnung: „Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstiger Pflanzenschutzmittel, die als sehr giftig oder giftig eingestuft sind oder die eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Pflanzenschutzamtes Berlin zulässig. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten“.

Mit Blick auf BI 58 gilt: Der Einsatz dieses Mittels in Kleingärten ist unter strengen Voraussetzungen zulässig. BI 58 hat die höchste Bienengefährdungsstufe (B 1) und darf deshalb nur außerhalb der Bienenflugzeit eingesetzt werden. Empfohlen werden der frühe Morgen oder der späte Abend. Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden, dies gilt auch für Unkräuter. Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzorganismen eingestuft. Das Gießen des Mittels an die Wurzeln ist verboten! Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ ….. ist zu beachten (Arbeitskleidung, langärmliges Hemd und lange Hose, festes Schuhwerk und Handschuhe). Nachfolgearbeiten dürfen grundsätzlich erst 24 Std. nach der Ausbringung des Mittels ausgeführt werden., R 21/22 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

Zuwiderhandlungen können nach § 40 Abs.2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung vom 14.05.1998 mit Geldstrafen von 5.000 € geahndet werden!

Für den Anwender dieses Pflanzenschutzmittels gilt: 'Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanweisung einzuhalten (Richtlinie 1999/45/EG, Artikel 10, Nr. 1.2) (INFO Pflanzenschutzamt Berlin vom 13.06.2008)

Woraus besteht die Position öffentl. Lasten?

AW (Stand 02/2017):
Diese Position besteht gemäß jährlicher Belastungsanzeige des Bezirksverbandes für ca. 159.000 qm Gesamtfläche der KGA „Bielefeldt“ aus den Kostenanteilen Grundsteuer + Straßenreinigungsgebühren (ohne Winterdienst) - umgelegt auf die jeweilige Parzellengröße + Anteil Gemeinschaftsfläche pro Parzelle).

Derzeit (2023) beträgt die Gebühr für öffentlich rechtliche Lasten 0,2650 €/m².

Was ist die Wasseruhrenumlage

Die Wasseruhrenumlage ist die Miete für die beiden Wasseruhren, die am Friedhofsweg und an der Rhinstraße messen, wie viel Wasser wir als Kleingartenanlage insgesamt verbrauchen. Diese beiden Wasseruhren gehören den Berliner Wasserbetrieben und wir müssen per Gebührenbescheid dafür Miete bezahlen. Diese Miete wird zu gleichen Teilen auf alle Pächter umgelegt.

Was ist die Fäkalienumlage

Die Fäkalienumlage wird von den Berliner Wasserbetrieben dafür berechnet, dass sie unser Abwasser reinigen.
Das was für den Abtransport bezahlt wird, wenn zum Beispiel Fa. Wüstenberg oder Fa. Basel unsere Grube leer pumpen, hat damit nichts zu tun. Dann zahlen wir nur den Transport und die Einleitung in das Abwassersystem.
Die Fäkalienumlage wird für alle Haushalte zu 100% gemäß des Frischwasserverbrauchs berechnet. Wenn man also 20 m³ Frischwasser verbraucht, muss man für die gleich Menge die Fäkalienumlage bezahlen. Zum Glück sind wir aber Kleingärtner und verbrauchen das meiste Frischwasser zum Gießen, daher berechnen die Berliner Wasserbetriebe uns nur 9% unseres Frischwasserverbrauchs für die Fäkalienumlage, also das Abwasser.