Satzung

S A T Z U N G
der Kleingartenanlage „Alwin Bielefeldt“ e.V.
in Berlin - Friedrichsfelde
vom 15.Juni 1991 in der aktuellen Fassung (28.08.2021)

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Kleingartenanlage, nachstehend Verein genannt, führt nach Eintragung im Vereinsregister den Namen Kleingartenanlage "Alwin Bielefeldt e.V.“.

  2. Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes Berlin-Lichtenberg der Gartenfreunde e.V.

  3. Der Sitz des Vereins ist Berlin, Stadtbezirk Lichtenberg, zwischen Zentralfriedhof und Rhinstraße.

  4. Der Verein ist Rechtsnachfolger des am 01.01.1928 gegründeten Vereins "Kleingartenheim Bielefeldt e.V." und führt den Namen nach dem Gründer der Arbeitergärten vom Roten Kreuz, Geheimrat Dr. Alwin Bielefeldt.

  5. Der Verein ist nach zeitweiliger Unterbrechung erneut in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein vereinigt Kleingärtner der Kleingartenanlage "Alwin Bielefeldt" in Berlin Lichtenberg, er arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein verfolgt nachstehend aufgeführte Zweckbestimmung:

    • Erhaltung und Förderung der bestehenden Kleingartenanlage als Bestandteil des – der Allgemeinheit zugänglichen - öffentlichen Grüns im stadtökologisch bedeutsamen Grünzug Herzberge/Zentralfriedhof;

    • Förderung der nichtgewerblichen Gewinnung von Produkten aus Kleingärtnerei und Kleintierzucht zur Eigenversorgung der Mitglieder;

    • Fachberatung und praktische Unterweisung in Bezug auf die Pflanzen- und Kleintierzucht, auch unter dem Aspekt einer ökologisch orientierten Nutzung des Bodens als Beitrag zur Pflege und dem Erhalt der natürlichen Umwelt;

    • Anleitung der Vereinsmitglieder bei der Gestaltung der Kleingartenanlage als attraktive Grün- und Erholungsanlage;

    • Förderung des traditionellen Gedanken- und Brauchtums des Berliner Kleingartenwesens im Zusammenwirken mit dem Bezirksverband Berlin-Lichtenberg, der Gartenfreunde e.V., anderen Kleingartenvereinen sowie Organisationen und Behörden auf der Grundlage der für die kleingärtnerische Nutzung der Gärten geltenden Rechtsvorschriften, wie dem Bundeskleingartengesetz u.a. Eine gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung der Kleingartenparzellen ist ausgeschlossen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Vereinsförderungsgesetz in den jeweils gültigen Fassungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder der gewählten bzw. berufenen Organe des Vereines sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand können sie eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Erweiterte Vorstand. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, deren Entscheidung ist endgültig.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vereinsvorstand bzw. mit dem im Unterpachtvertrag vereinbarten Vertragsbeginn. Sie wird ferner erst nach Zahlung einer Aufnahmegebühr wirksam. Die Mitgliedschaft endet:

    a) mit dem Tod des Mitgliedes;
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem erweiterten oder geschäftsführenden Vorstand,
    die mit Eingang bei letztgenanntem wirksam wird;
    c) durch Ausschluss des Mitgliedes.

  4. Mit der Vereinsmitgliedschaft ist nicht der Anspruch auf Übernahme einer Parzelle (Unterpachtvertrag) verbunden.

  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

    • es sich seinen Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag, der Satzung, der Gartenordnung und der Erfüllung der Beschlüsse des Vereins entzieht und es während der ihm gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

    • es sich eines Eigentumsvergehens innerhalb der Kleingartenanlage schuldig macht;

    • es durch sein Verhalten - trotz schriftlicher Ermahnung die Fortsetzung der Mitgliedschaft unmöglich macht.

  6. Der erweiterte Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Ausschluss vorläufig und teilt das dem Mitglied mit. Das Mitglied kann sich innerhalb einer Frist von 6 Wochen schriftlich beim erweiterten Vorstand gegen die Entscheidung beschweren. Hilft der erweiterte Vorstand nach nochmaliger Beratung der Beschwerde ab, ist der Fall erledigt; ein Ausschluss erfolgt dann nicht. Bleibt der erweiterte Vorstand bei seiner Entscheidung, so ruht die Mitgliedschaft (d.h. auch keine Beitragszahlung) bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. In diesen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Entscheidung ist endgültig. Der weitere Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.

  7. Bei Entscheidungsmöglichkeiten, die dem Verein zur Vergabe von Parzellen eingeräumt werden, sind bevorzugt Vereinsmitglieder mit Parzellen zu versorgen. Die Entscheidung hierüber trifft der erweiterte Vorstand.

  8. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle aus der Mitgliedschaft begründeten Ansprüche an den Verein. Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen sind noch zu entrichten, wenn sie vor dem Ausscheiden bereits fällig waren.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte
Das Mitglied hat das Recht, auf das Vereinsleben durch Anträge, Ausarbeitung von Beschlüssen, Abstimmungen und Wahlen Einfluss zu nehmen; sich in Funktionen des Vereins wählen zu lassen; die
dem Verein gehörenden Einrichtungen und Dienstleistungen im Rahmen des üblichen Gebrauches zu nutzen.

2. Pflichten
Das Mitglied ist verpflichtet

  • die Satzung, die Kleingartenordnung und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und an ihrer Durchsetzung mitzuwirken;
    • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und an der Ausarbeitung von Beschlüssen mitzuwirken;
    • Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden) zu erbringen. Bei Nichterfüllung ist der von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ersatzbetrag zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand;
    • zum Schutz und zur Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins beizutragen.

§ 5 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert seine Tätigkeit und seine Ausgaben aus Beiträgen, Umlagen und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung,
• der erweiterte Vorstand,
• der geschäftsführende Vorstand,
• die Rechnungsprüfungskommission.

Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Dritten und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen bzw., wenn es die Belange des Vereins erfordern, auch mehrmals jährlich. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitgliedschaft das schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Einladung erfolgt durch Aushang auf dem Vereinsplatz und in jeder Straße der Kleingartenanlage mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Stattfinden der Versammlung. Ausnahmlich, beispielsweise aus Gründen der jahreszeitlichen Witterung oder der Raumbeschaffung, kann die Mitgliederversammlung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang auch in den 3 Gruppen des Vereines durchgeführt werden. Das Abstimmungsergebnis von Beschlussfassungen ergibt sich hierbei unter Verweis auf § 7 Abs. 4 dieser Satzung aus der Summe der 3 Teilergebnisse.

  3. An Stelle einer Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand eine Delegiertenversammlung einberufen werden. Die Delegierten werden in offener oder geheimer Abstimmung in Mitgliederversammlungen für die Dauer von 4 Jahren gewählt, und zwar auf je 12 Mitglieder ein Delegierter. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind kraft Amtes automatisch Delegierte. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern diese Satzung im Einzelfall keine anderen Regelungen trifft, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder vorhanden sein muss. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

  5. Anträge zur Änderung der Tagesordnung bzw. zu Beschlussfassungen sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen,

    • Wahl der Organe des Vereines,

    • jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäfts- bzw. Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfungskommission,

    • Entlasten des geschäftsführenden Vorstandes nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres bzw. der jeweiligen Wahlperiode,

    • Beschluss über den Haushaltsplan,

    • Beschlussfassungen über Ordnungen, die das Zusammenleben im Interesse der Ziele und Zwecke des Vereins regeln,

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. eines Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit (ohne rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht im Sinne des § 26 BGB).

  7. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder mittels Stimmrechtsvollmacht übertragen werden. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.

§ 8 Der Erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    • dem geschäftsführenden Vorstand,
    • den drei Gruppenleitern,
    • den berufenen Kommissionsvorsitzenden,
    • dem Kassierer.
  2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes:

    • Vorbereitung von Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen, -Vorbereitung der Wahlen,
    • organisatorische Arbeit zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    • Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Wahrnehmung der laufenden Aufgaben,
    • Beratung über Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt - mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind direkt mit den Funktionsbezeichnungen und einzeln zu wählen.

  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je 2 Vorstandsmitgliedern, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

  4. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes: Neben der laufenden Geschäftsführung des Vereins, der Verwaltung des Vereinsvermögens und der Ausführung der Vereinsbeschlüsse obliegen dem geschäftsführenden Vorstand u.a.

    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
    • die Berufung von Kommissionen und Gewährleistung einer zielgerichteten Arbeit dieser Kommissionen,
    • Organisation von Ordnung und Sicherheit in der Anlage.
  5. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, er ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis spätestens zur übernächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

  7. Weitere Festlegungen zu Aufgabengebiet und Verfahrensweisen der Vorstandsarbeit regelt eine vom erweiterten Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 10 Demokratische Mitwirkung

  1. Zur breiten demokratischen Mitwirkung in Umsetzung der Ziele und Zwecke des Vereins wird die Kleingartenanlage in drei Gruppen eingeteilt. Die Gruppenleiter werden von den Mitgliedern ihrer Gruppe in geheimer oder offener Abstimmung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

  2. Die Gruppenleiter sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

  3. Zur fachlichen Betreuung der Mitglieder werden Kommissionen gebildet. Die Vorsitzenden dieser Kommissionen werden mit Ausnahme der Rechnungsprüfungskommission durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.

  4. Der zweite Kassierer hat die Aufgabe, den Schatzmeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er wird durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.

§ 11 Wahlen

  1. Für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Rechnungsprüfungskommission sowie der Gruppenleiter ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang notwendig. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Ja-Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  2. Bei mehreren Kandidaten für eines der nach Abs. 1 zu wählenden Ämter entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf einen Kandidaten. Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den ersten beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Ja-Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Ja-Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 12 Die Rechnungsprüfungskommission

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 4 Jahre eine Rechnungsprüfungskommission, die mindestens aus drei Mitgliedern besteht. Diese dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein. Sie sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig

  2. Die Kommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist durch die Rechnungsprüfungskommission eine Gesamtprüfung der Finanzen und des Vermögens vorzunehmen.

  3. Über das Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen gibt die Rechnungsprüfungskommission dem erweiterten Vorstand einen schriftlichen Bericht zur Kenntnis.

§ 13 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung ausnahmlich insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen bzw. offenkundige Schreibfehler vorliegen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich durch Aushang auf dem Vereinsplatz und in jeder Straße der Kleingartenanlage bekannt zu geben.

§ 14 Auszeichnungen

  1. Für Verdienste oder beispielhafte Leistungen besteht die Möglichkeit der ehrenden Anerkennung mit Urkunden, Ehrenpreisen und Prämien durch den geschäftsführenden Vorstand.

  2. Die höchste Auszeichnung des Vereins ist die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft und eines Ehrenvorsitzenden. Erforderlich ist jeweils ein begründeter Antrag zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung. Eine Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie eines Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender haben die gleichen Rechte wie alle übrigen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung und der Gemeinschaftsarbeit befreit. Der Ehrenvorsitzende hat zudem das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten und geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen.

§ 14 a Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen einzuhalten. Den Anweisungen und Entscheidungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.

  2. Es ist das Ziel des Vereins und seines gewählten Vorstandes, sicherzustellen, dass die Mitglieder fair und rücksichtsvoll miteinander umgehen. Dazu gehört insbesondere das satzungsgemäße Verhalten in der Kleingartenanlage sowie in sonstigen Einrichtungen, die der Verein betreibt oder nutzt.

  3. Das Fehlverhalten des Mitgliedes kann eine der folgenden Strafen nach sich ziehen:
    a) eine Abmahnung
    b) eine Geldstrafe gemäß gesonderter Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (Gartenordnung etc.)
    c) zeitweiliges oder dauerndes Verbot der Nutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
    d) Vereinsausschluss (§ 3 V/VI)

  4. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden vom Vorstand eingeleitet und durchgeführt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Verhängung der Strafen zu 3 b und c Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör). Danach entscheidet der Gf. Vorstand über die Sanktionen nach Textziffer 3a) und b) durch Beschluss. Für den Vereinsausschluss gilt hierzu das gesonderte Verfahren nach § 3 Abs. V und VI.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder vorhanden sein muss.

  2. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes darf das Vermögen des Vereins nach Maßgabe des Grundsatzes der Vermögensbindung nur für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das heißt, das Vermögen ist einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung vom 15. Juni 1991 in der Fassung der Änderungen vom:
13. Juni 1992
09. Juli 1994
22. August 1998
26. August 2000
26. November 2005
06. Oktober 2006
26. Juni 2010
25. Juni 2016
31. August 2019
28. August 2021