Gartenordnung
G a r t e n o r d n u n g
der Kleingartenanlage „Alwin Bielefeldt“ e.V. vom 16. / 17.03.91
in der Fassung der Änderungen vom 09.08.97, 24.04.99 bzw. 23.06.01, 15.08.04, 20.10.2007, 28.06.2008, 26.06.2010, 22.06.2013, 21.06.14, 01.07.2023
Kleingartenanlagen gehören zum Gesamtbild unserer Städte und Gemeinden.
Sie sind wichtige Bestandteile des öffentlichen Grüns, haben einen hohen ökologischen Wert und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung unserer Lebensqualität. Sie dauerhaft zu erhalten und zu pflegen ist Ziel kleingärtnerischer Nutzung. Jeder Bürger, der einen Kleingarten pachtet, erhält damit Rechte und übernimmt damit gewisse Verpflichtungen. Die Gartenordnung ist eine durch Beschluß der Mitgliederversammlung gefaßte, der Satzung entsprechende rechtliche Vereinbarung des Vereines.
Sie regelt unter Beachtung des Bundeskleingartengesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen die Nutzung der Parzellen und Gemeinschaftsanlagen zum Wohle aller Gartenfreunde und Besucher der Anlage. Verstöße gegen diese Gartenordnung können im Einzelfall zu vereins- bzw. unterpachtrechtlichen Konsquenzen führen. Dem Vorstand obliegt es im Interesse aller Mitglieder, für die Einhaltung der gefaßten Beschlüsse zu sorgen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Übergeordnete Gartenordnungen bleiben von dieser Gartenordnung unberührt.
I. Kleingärtnerische Nutzung / Umweltschutz
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Das Pachtgrundstück unterliegt ausschließlich der - nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung. Diese umfasst insbesondere die
- Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
- die Erholungsnutzung (§ 1 Bundeskleingartengesetz)
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Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen, der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig.
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Das charakteristische Bild des Kleingartens ergibt sich aus dem Anbau verschiedener Kulturpflanzen (Obstgehölze, Blumen, Küchenkräuter und Gemüse). Bei der Gartengestaltung /-nutzung gelten keine starren Maßstäbe, jedoch sollte sich an einer Drittelnutzung der Gesamtfläche wie folgt orientiert werden:
- 1 Drittel Nutzgarten (Kern-, Stein- und Beerenobst, Gemüse, Kräuter, Schnittblumen)
- 1 Drittel Ziergarten (Rasen, Stauden, Gehölze)
- 1 Drittel sonstige Nutzfläche (Laube, Gartenhaus, Wege, Spielplatz etc.)
Obstbäume sind das prägende Gestaltungsmerkmal aller Kleingartenanlagen und können daher auch im Ziergarten stehen. Wegen ihres hohen ökologischen Wertes sind sie zu pflegen und zu erhalten. Sie allein dokumentieren jedoch nicht den Nutzgarten. Bei größeren Schnittarbeiten oder Fällungen sollte der zuständige Gartenfachberater konsultiert werden. Gefällte Obstbäume sind nach Möglichkeit durch Nachpflanzung standortgerechter und krankheitsresistenter Obstbäume auszugleichen.
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Bei der Bepflanzung ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das anpflanzen hochwachsender (höher als 4 Meter) und besonders ausladender Bäume, z.B. von Waldbäumen, Pappeln, Weiden, Walnußbäumen, Birken u.a., ist nicht gestattet. Nadelgehölze (bis zu einer freien Wuchshöhe von 4 Metern) dürfen in den Parzellen nicht mehr als 10 m2 der Grundfläche einnehmen.
Die Pflanzabstände zur Gartengrenze betragen für:
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hochstämmige Obstbäume 3,00 m
- Halbstämme und Buschbäume 2,00 m
- Spindel- und Spalierobst 1,50 m
- Sträucher und Hecken 0,50 m
Äste und Zweige sowie Hecken dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten oder Wege hineinragen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Baumschutzverordnung Berlin.
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Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
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Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstiger Pflanzenschutzmittel, die als sehr giftig oder giftig eingestuft sind oder die eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Pflanzenschutzamtes Berlin zulässig. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten.
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Zur Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit sind alle Möglichkeiten zu nutzen. Die Verwendung von Mineraldünger ist zugunsten organischer Düngemittel und Komposterde einzuschränken. In jedem Kleingarten ist an einer geeigneten schattigen Stelle ein ausreichend großer Kompostplatz anzulegen. Pflanzabfälle und anderes kompostierfähiges Material sind zu kompostieren. Sie gehören nicht in die Mülltonne.
II. Gestaltung
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Der einzelne Kleingarten ist so zu gestalten, daß er positiv zum harmonischen Gesamteindruck der Kleingartenanlage beiträgt. Der Kleingarten muss ferner mit einer deutlich sichtbaren Parzellennummer gekennzeichnet sein. Lauben dürfen nur nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften im Rahmen einer Genehmigung an der jeweils örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden. Die Errichtungsgenehmigung ist schriftlich über den Vorstand vom Zwischenpächter bzw. Eigentümer (Naturschutz- und Grünflächenamt) einzuholen.
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Bauliche Anlagen auf der Parzelle dürfen gemäß Zwischenpachtvertrag bestimmte Größen nicht überschreiten. Vor dem Beitrittsdatum rechtmäßig errichtete Gartenlauben und andere, der kleinrärtnerischen Nutzung dienende Baulichkeiten, welche die vorgesehenen Größen überschreiten, können unverändert genutzt werden.
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Einfriedungen, Gartentore, Wegbefestigungen und Einfassungen innerhalb der Gartenanlage, müssen sich ästhetisch in das Gesamtbild einfügen. Neue Wegbefestigungen dürfen nicht aus Ortbeton bestehen. Mauern und ähnliche Einfriedungen sind ebenso wie das Anbringen von Rohrmatten oder ähnlichen sichtbehindernden Materialieri an den Einfriedungen nicht gestattet. Sichtachsen sind bis Gartenmitte (Laube) weitestgehend freizuhalten (über etwaige Ausnahmen im begründeten Einzelfall entscheidet jeweils auf Antrag der Vorstand).
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Empfehlenswerte Abgrenzungen der Parzellen zu den Wegen der Kleingartenanlage sind Hecken. Die Höhe der Hecken sollte in der Vegetationszeit 1,50 m und darf in der Vegetationsruhe 1,25 m nicht überschreiten. Aus Gründen des Lärm- und Sichtschutzes dürfen die Hecken an der August-Bebel-Straße (Friedhofsweg) sowie an der Rhinstraße und der verlängerten Parkallee eine max. Gesamthöhe von 2,50 m, sowie in der Dahlien- und Rosengasse = Quergassen (INFO an Grünflächenamt/BV-02.04.2012) 2,00 m nicht überschreiten.
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Auf den Pachtgrundstücken sind als Wasserbehälter abgepflanzte und abgedeckte Wassertonnen, gemauerte Wasserbecken mit einer Fläche bis zu 2 m2 und einer Tiefe bis zu 0,5 m zulässig. Gartenteiche dürfen nicht größer als 10 m2 sein. Offene Wasserbecken sind zum Schutz badender Vögel mit einem Schwimmbrett zu versehen.
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Bauliche Anlagen, wie Gebäude, Zäune, Wasserbecken, Stallungen, Abwassergruben und Gehege, sind bei Neuerrichtung, Rekonstruktion oder Veränderung dem Vorstand anzuzeigen und ggf. genehmigen zu lassen. Für Neubauten ist in jedem Fall ein Lageplan mit einzureichen.
7. Die Einhaltung der Gartenordnung wird in Form einer Gartenbegehung (Begehung der Grundstücke) – in der Regel aller 3 Jahre – durch den Vorstand kontrolliert. Pächter, welche - unabhängig von Grunde einer Entschuldigung - zu den bekannt gegebenen Terminen der Gartenbegehung nicht anwesend bzw. keine Vertretung sichergestellt haben, werden mit einem „Strafgeld“ i.H.v. 50,- € zugunsten der Vereinskasse belegt.
III. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen
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Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude und Plätze, werden in gemeinsamer Arbeit der Unterpächter bzw. Vereinsmitglieder gepflegt und erhalten.
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Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, erfolgt auf eigene Gefahr.
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Das Parken innerhalb der Anlage ist grundsätzlich nur mit einer für das Fahrzeug gültigen Parkberechtigung auf dem Friedhofsweg (August-Bebel-Str.) und ggf. gesondert ausgewiesenenen Flächen erlaubt. Diese Regelung gilt auch gesondert für Hänger. In den Kreuzungsbereichen der 13 Querwege am Friedhofweg gilt entsprechend Ausschilderung in einer Breite von 16 m absolutes Park- und Haltverbot (Schwenkbereich für LKW). Bei Missachtung ist der Vorstand zur Erhebung eines Ordnungsgeldes von 25,-€, ferner nach Ermächtigung des Eigentümers erforderlichenfalls auch zum kostenpflichtigen Umsetzen gebotswidrig geparkter Kfz berechtigt. Das Ordnungsgeld von 25,-€ kann auch für den Fall (zusätzlich) erhoben werden, dass spätestens bis zum 15. Juni des jeweiligen Kalenderjahres entgegen Nr. III 3. versäumt wurde, eine Parkkarte zu erwerben. Die Pflicht zum Erwerb der Parkkarte bleibt hiervon unberührt.
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Das Parken von Kraftfahrzeugen einschl. Hängern auf den Parzellen ist grundsätzlich verboten.
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Alle Zufahrten sind ständig geschlossen zu halten.
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Die jährliche Parkberechtigungskarte ist gegen eine vom Erweiterten Vorstand zu beschließende Gebühr beim Vorstand rechtzeitig zu erwerben.
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Das Befahren der Wege ist nur mit Fahrzeugen zulässig, durch die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes (Eigengewicht plus Ladung) keine Schäden an Wegen, Toren und Einfriedungen verursacht werden können. Für Schäden aller Art haftet der verursachende Unterpächter.
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Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Unterpächtern der angrenzenden Gärten bis zur Wegmitte von Unkraut frei sowie sauber zu halten.
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Die Zugänglichkeit aller Durchgangswege für die Öffentlichkeit ist in der Zeit von 06 - 22 Uhr zu gewährleisten. Sonderregelungen gelten für die Zugangswege zum Vereinsplatz.
IV. Wasserversorgung / Abwasserentsorgung
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Die Unterpächter haben dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftswasseranlagen nicht durch die Frosteinwirkung geschädigt werden.
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Der Vorstand legt den Turnus des Ablesens der Wasseruhren fest.
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Der Vorstand bzw. dessen ausdrücklich Beauftragte sind berechtigt, bei Havarien, zur Ablesung der Wasseruhren, bei erforderlichen Absperrmaßnahmen bzw. bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten etc. die Pachtgrundstücke zu betreten und die Wasserschächte- zu kontrollieren sowie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Unterpächters. Selbiger ist hiervon im Nachgang zu informieren (1999). Pächter, welche - unabhängig von Grunde einer Entschuldigung - zu den bekannt gegebenen Terminen der Ablesung bzw. des Wechsels der Unterwasserzähler/Verplombung nicht anwesend sind bzw. keine Vertretung sichergestellt haben, werden mit einem „Strafgeld“ i.H.v. 50,- € zugunsten der Vereinskasse belegt. Dieser Betrag wird spätestens mit der nächstfolgenden Wasserrechnung fällig. Parallel ist die vorübergehende Trennung von der Wasserversorgung möglich. Die Trennung der Wasserversorgung istauch möglich bei schuldig gebliebenen Zahlungsverpflichtungen (Wasser- /Abwassergeld/Ordnungsgeld). Die Wiederherstellung einer durch den Vorstand aus vom Unterpächter zu vertretenden Gründen veranlassten Unterbrechung der Wasserversorgung erfolgt durch die Beauftragten des Vorstandes erst bei Vorabzahlung der hierfür erforderlichen finanziellen Aufwändungen. Die sonstig lt. Unterpachtvertrag geregelten Betretungsrechte bleiben hiervon unberührt. Alle Wassertrassen des Vereines sind von ortsfesten Baulichkeiten sowie Bäumen, Halbstämmen und Sträuchern frei zu halten. Gemäß Mitgliederbeschluss vom 02.10.99 müssen die massiv und in frostsicherer Tiefe auszuführenden Wassergruben aller Unterpächter ein Mindest-Innenmaß von 0,80 – 1,00 m (im Ausnahmefall 0,80 , 0,80 m) aufweisen. Die Wassergruben sind von Sand, Erde, Gerümpel sowie die Grubendeckel von jeglichen Ablagerungen frei zu halten. Die Uhren müssen sich in den Gruben entlang der Quertrassen befinden und frei zugänglich sein. Die Pächter, auf deren Parzellen sich Vereinswassergruben befinden, werden zwecks Zugänglichkeit verpflichtet, dem Wasserobmann einen Schlüssel für die Parzellenpforte dauerhaft zu überlassen.
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Bei erforderlichem Wechsel - ebenso wie bei jeglichem Ein- und Ausbau - einer Wasseruhr ist durch den jeweiligen Unterpächter der Vorstand (ggf. der Straßenvertrauensmann) unverzüglich wegen Ablesung des Zählerstandes und der Kontrolle eines korrekten Einbaues in Kenntnis zu setzen. Bei unbefugtem Entfernen von Plomben an den Unterwasserzählern oder nicht erfolgter unverzüglicher Meldung von Beschädigungen sowie sonstigen Manipulationen an den vereinseigenen Wasserranlagen (Leitungen, Ventile und Schieber vor der Uhr in Richtung Hausanlage) wird mit der nächstfolgenden Wasserrechnung neben nachgewiesenen Verlusten zusätzlich der Durchschnittsverbrauch aller Mitglieder des betreffenden Jahres ermittelt und dem Unterpächter als Strafpauschale in Rechnung gestellt.
Wasserverluste innerhalb des internen Leitungsnetzes (erfasst über Zählwerk) der Parzelle trägt kostenpflichtig grundsätzlich der Unterpächter/Eigentümer. Nicht über das Zählwerk erfasste und insoweit konkret bezifferbare Wasserverluste infolge Schäden an den Wasseruhren trägt unabhängig von einer möglichen Schuldfrage ebenso der Unterpächter/Eigentümer. Hierfür wird pauschal eine fiktive Verlustmenge von 60 m³ kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Die Zahlung wird sofort mit dem Uhrenwechsel fällig. Die Summe aller so in Rechnung gestellten Verluste ist aus der Gesamtmenge der Messdifferenzen ggü. allen Unterpächtern herauszurechnen.
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Für durch den Unterpächter verursachte Schäden an den vereinseigenen Wasseranlagen haftet dieser in vollem Umfang. Unbefugten ist der Zugang bzw. die Bedienung vereinseigener Wasseranlagen (Absperrschieber, Leitungen, Ventile u.ä.) nicht gestattet. Bei Mißachtung wird die unter Nr. 4 benannte „Strafpauschale“ fällig. Die v.g. Haftung bezieht sich auch auf durch Unterpächter verursachte Wasserverluste.
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Das Jauchen ist nicht gestattet.
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Soweit Abwässer und Fäkalien anfallen, sind diese in zugelassenen versiegelten Auffanggruben /-behältern zu sammeln und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Über die schadlose Beseitigung ist durch den Unterpächter ein Nachweis zu führen.
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Jegliche Art von Kraftfahrzeugpflege (Autowäsche, Ölwechsel etc.) ist innerhalb der Kleingartenanlage und den dazugehörigen Parkplätzen untersagt.
V. Stromversorgung / Abfallbeseitigung
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Der Zugang zu den Elektroverteilern ist nur einem vom Vorstand festgelegten Personenkreis gestattet.
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Für die durch den Unterpächter verursachten Schäden an den vereinseigenen Elektroanlagen haftet dieser in vollem Umfang.
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Die Müllbeseitigung obliegt dem Unterpächter im Rahmen der geltenden Vorschriften. Mülltonnen und -säcke sind nur an den Tagen der Entleerung bzw. maximal einen Tag vor und einen Tag nach der Entleerung an den vorgegebenen Plätzen zu belassen.
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Das Verbrennen von Abfällen, Gehölzschnitt u.a. im Freien ist verboten.
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Beim Benutzen von bestehenden Hausfeuerungsanlagen sind die Belange des Umweltschutzes und die der Nachbarn zu berücksichtigen.
VI. Allgemeine Ordnung, Tierhaltung
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Der Unterpächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder nachteilig beeinträchtigen könnte.
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Zur Vermeidung ruhestörenden Lärms sind die besonders schutzwürdigen Ruhezeiten nach geltender Rechtslage einzuhalten. Danach hat vermeidbar störender Lärm ganzjährlich während:
- der Nachtzeit (22 - 7 Uhr),
- der Abendzeit (20 - 22 Uhr) an Werktagen bzw.
- ganztägig an Sonn- und Feiertagen
zu unterbleiben.
Darüber hinaus ist in der Mittagszeit (13 -15 Uhr) ruhestörender Lärm zu unterlassen. Die vorstehenden Ruhezeiten gelten auch für den Betrieb lärmintensiver elektrischer Geräte (Rasenmäher, Schredder, Sägen, Bohrmaschinen etc.) sowie für die Nutzung der Kinderspielplätze.
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Die Haltung von Großvieh und Katzen ist im Kleingarten auch vorübergehend nicht gestattet. Die Fütterung verwilderter Katzen und Tauben ist untersagt.
Gewerbliche Tierhaltung ist nicht zulässig.
Kleintiere sind so zu halten, daß sie nicht lästig werden und in den Nachbargärten keinen Schaden anrichten.Hunde müssen auf den Wegen innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine geführt und von den Kinderspielplätzen ferngehalten werden.
Sie sind so zu halten, daß die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht gestört wird.Bienenhaltung ist im Rahmen nichtgewerblicher Nutzung in Einvernehmen mit den angrenzenden Unterpächtern und nach Zustimmung des Vorstandes zulässig und erwünscht.
Die vorliegende Gartenordnung ist für alle Vereinsmitglieder und Unterpächter bindender Beschluß der Mitgliederversammlung vom 09.08.1997 in der jeweils aktualisierten Fassung.